Ehegatten

Ehegatten
I. Rechtsgeschäfteeines E. bedürfen grundsätzlich nicht der Zustimmung des anderen E.; Ausnahmen bestehen nach  Ehelichem Güterrecht, v.a. bei Gütergemeinschaft. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Verfügungsbeschränkungen nur hinsichtlich des Vermögens im ganzen und des Hausrats ( Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)).
II. Handelsrecht:Nach § 1356 BGB sind beide Ehegatten berechtigt, erwerbstätig zu sein. Deshalb kann ein E., der im Handelsgeschäft des anderen E. mitarbeitet, Handlungsgehilfe sein sowie Handlungsbevollmächtigter oder Prokurist. Je nach dem Willen der E. kann (auch stillschweigend) ein Geschäftsverhältnis vereinbart sein, z.B. eine  offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine bloße  Innengesellschaft vorliegen.
III. Zwangsvollstreckungsrecht:Erleichternde Bestimmungen gelten für die Zwangsvollstreckung durch  Pfändung beweglicher Sachen.
- 1. Eigentumsvermutung: Zu Gunsten des Gläubigers von nicht getrennt lebenden E. wird vermutet, dass bewegliche Sachen, Inhaberpapiere, Orderpapiere mit Blankoindossament gerade dem E. gehören, gegen den vollstreckt wird; ausgenommen sind Sachen, die nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (§ 1362 BGB). Bei  Drittwiderspruchsklage muss der klagende E. deshalb sein Eigentum nachweisen.
- 2. Soweit die Eigentumsvermutung reicht, kann ein E. die  Erinnerung nicht mit Verletzung des  Besitzes oder  Gewahrsams begründen (§ 739 ZPO).
IV. Besteuerung:1. Begriff: E. gelten als  Angehörige im Sinn der Steuergesetze (§ 15 AO). Eingetragene Lebenspartner sind den E. steuerlich nicht gleichgestellt.
- 2. Einkommensteuer: a) Veranlagung: E., die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen (§ 26 I EStG). Für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung wählen. Sie werden getrennt veranlagt, wenn einer der E. diese Veranlagung wählt, und zusammen oder für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung bes. veranlagt, wenn beide dies wählen. Die erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Werden keine Erklärungen abgegeben, wird unterstellt, dass die E. die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 III EStG).
- b) Arten der Veranlagung: (1) Getrennte Veranlagung: Jeder E. hat die von ihm bezogenen  Einkünfte zu versteuern.  Sonderausgaben werden seit 1990 bei dem Ehegatten angesetzt, der sie tatsächlich geleistet hat.  Außergewöhnliche Belastungen werden je zur Hälfte bei der Veranlagung der E. abgezogen, wenn nicht die E. gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (§ 26a EStG). (2) Zusammenveranlagung: Die Einkünfte beider E. werden zusammengerechnet; die E. werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, als ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG). (3) Besondere Veranlagung: Die E. werden für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung so behandelt, als ob sie unverheiratet wären. Die Vorschriften der getrennten Veranlagung gelten sinngemäß (§ 26c EStG).
- b) Tarif: Bei zusammen veranlagten E. ermittelt sich die tarifliche Einkommensteuer nach dem  Splitting-Verfahren.
- c) Geschiedene E.:  Unterhaltsleistungen an den geschiedenen E. werden beim Leistenden auf Antrag als  Sonderausgaben abgezogen. Beim empfangenden E. stellen die Leistungen dann  sonstige Einkünfte dar.
- d) Ehegatten-Verträge: Ernstlich gemeinte und tatsächlich durchgeführte Verträge werden auch steuerlich anerkannt.
- Vgl. auch  mithelfende Familienangehörige.

Lexikon der Economics. 2013.

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